SUISA Urheber- / Schutzrechte
Ja. Wenn Sie musikalische Werke aufnehmen (lassen) wollen, die urheberrechtlich (noch) geschützt sind, müssen Sie die Zustimmung des Urhebers oder der Urheber einholen. In der Schweiz und in Liechtenstein sind musikalische Werke bis 70 Jahre nach dem Tod ihres Urhebers geschützt.
Fast alle in- und ausländischen Urheber haben die Verwaltung ihrer Urheberrechte in der Schweiz und in Liechtenstein der SUISA abgetreten. Diese erteilt im Auftrag des Urhebers die Erlaubnis, ein Werk aufzunehmen, und verlangt dafür eine Urheberrechtsentschädigung, die sie weiter leitet. Darum müssen Sie immer die SUISA informieren, wenn Sie Tonträger herstellen (lassen) wollen.
Laden Sie das «Gesuch um Bewilligung zur Aufnahme von Musik auf Tonträger» herunter und schicken Sie das ausgefüllte Formular an die SUISA. Bitte beachten Sie, dass das Formular spätestens zehn Tage vor der Aufnahme bei der SUISA eintreffen muss. Die SUISA erteilt daraufhin dem Presswerk die Erlaubnis, den Tonträger herzustellen. Ohne Erlaubnis darf das Presswerk nichts machen.
Unten können Sie das Anmeldungformular herunter zu laden.
Generell kann man von 10% des CD-Verkaufspreises ausgehen bei maximal 20 Tracks pro CD.
Stücke, welche keine Lizenzgebür benötigen, reduzieren die Abgabe per Anteil in %.
Werke, z.B. von J.S. Bach, sind nicht von Lizenzabgaben betroffen, weil der Komponist mehr als 70 Jahre tot ist.
Laden Sie unten das Tarif-Blatt herunter, das die Abgaben regelt.